Unfreiwillig länger im Urlaub: Wer trägt das Risiko eines Flugausfalls?

Es ist eine Situation, von der wohl jede:r in der ein oder anderen Form schon einmal betroffen war: Der gebuchte Flug fällt kurzfristig und unter Umständen sogar ersatzlos aus. Doch was ist zu tun, wenn dadurch der Urlaub unfreiwillig verlängert wird und der Dienst nicht wieder wie geplant angetreten werden kann und wer trägt das finanzielle Risiko?

Darauf lässt sich eine überraschend eindeutige Antwort geben: Der:Die Arbeitgeber:in! Das Arbeitsrecht sieht nämlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer:innen vor, sofern wichtige persönliche Gründe vorliegen, aufgrund derer die Arbeit nicht möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen haben dabei zwar individuelle Ausnahmesituationen (z.B. Todesfälle, Eheschließung, Behördenwege, Sturmschäden etc.) vor Augen, die Rechtsprechung bezieht aber auch faktische Hinderungsgründe mit ein. Darunter sind alle Umstände zu verstehen, die den:die Arbeitnehmer:in tatsächlich am Dienstantritt hindern, weil diese den Dienstort nicht erreichen oder sonst die Arbeit nicht aufnehmen können. Dabei sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten:

  • Benachrichtigung an den:die Arbeitgeber:in: Sobald der:die Arbeitnehmer:in Kenntnis vom Ausfall oder der Verspätung hat, müssen Vorgesetzte unverzüglich benachrichtigt werden!
  • Kein Verschulden des:der Arbeitnehmer:in: Bei verpassten Flügen etwa wegen einer zu kurzfristigen Anreise zum Flughafen besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Lange Warteschlangen müssen eingeplant werden.
  • Alles unternommen? Arbeitnehmer:innen sind dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die die Dienstverhinderung verhindern oder verkürzen. Sie dürfen daher insbesondere nicht die ersatzweise bereitgestellten Verkehrsmittel ausschlagen.

Sofern diese Voraussetzungen eingehalten werden, gebührt das übliche Gehalt während des Entfallszeitraumes. Bei Gleitzeit ist die fiktive Normalarbeitszeit maßgeblich.

All diese Ausführungen gelten nicht nur für Flugreisen sondern generell für öffentliche Verkehrsmittel sowie in Ausnahmefällen auch für den Individualverkehr (Verkehrsbehinderungen, Stau). Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer:innen haben die Anreise zum Arbeitsort so zu gestalten, dass dieser rechtzeitig erreicht wird und regelmäßig auftretende Behinderungen (z.B. Frühverkehr) einzuplanen.

 

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Konsumentenschutz: Fluggastrechte | Arbeiterkammer